general sales

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Auftrag wird erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung wirksam.
(3) Zu Angeboten gehörige Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, technische Informationen etc. sind, wenn der Auftrag nicht zu Stande kommt, unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Lieferumfang

(1) Umfang und Inhalt der Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Für den Umfang der Lieferung ist das beidseitige schriftliche Anerkenntnis notwendig. Teillieferungen sind, soweit diese Verfahrensweise dem Kunden zumutbar ist, zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Rechnung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auszugleichen. Rechnungen über Reparaturen, Montagen, Werkzeuge und für Modelle sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(3) Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Entfällt die Kreditwürdigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
(5) Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so werden alle bis dahin offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab Werk. Lieferfristen gelten stets nur annähernd, soweit sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung oder aus einer sonstigen Vereinbarung etwas anderes ergibt. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(2) Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie sämtliche Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohmaterialknappheit, sei es bei uns oder unseren Zulieferbetrieben, entbinden uns von der Erfüllung der Lieferpflicht, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(3) Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und die Sache auch für uns verwahrt.
(4) Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Beanstandungen wegen Mängeln der Ware, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Entdeckung der Beanstandung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
(2) Für berechtigte Mängel der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges leisten wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(4) Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln usw. übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Mangel sei auf ein verschulden unsererseits zurückzuführen. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit diese sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder auf Schadenersatz statt Leistung beziehen, beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes auf den Kunden.
(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (7) Für Mängel an gebrauchten Waren haften wir nicht, es sei denn, dass diese von uns überholt und auf einen technischen Stand gebracht worden sind, der nach der berechtigten Erwartung des Kunden dem technischen Stand einer neu hergestellten Ware gleichkommt.

§ 10 Haftung

(1) Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und/oder für sonstige Folgeschäden jedweder Art ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall haften wir nur für den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Schadensersatzhaftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Sonstiges

(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Firmensitz.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Velbert. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere bei ausländischen Kunden, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).